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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Bad & Renovieren Handels- und Montage GmbH

in der Fassung 01.06.2020

  1. Präambel

Sämtliche Verträge, welche von der Bad & Renovieren Handels- und Montage GmbH ab dem 01.06.2020 als Verkäuferin oder Werkunternehmerin (in der Folge kurz „WU“) geschlossen werden, unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Allgemeines

(1)     Der WU erbringt für den Werkbesteller bzw. Käufer (in der Folge kurz „WB“) je nach Vereinbarung folgende Leistungen: Verkauf von Baumaterialien sowie Renovierung und Sanierung von Wohnungen und Häusern.

(2)     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“) gelten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen, welche der WU für den WB erbringt, auch wenn im Einzelfall beim Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.

(3)     Geschäftsbedingungen des WB gelten nur, wenn sie vom WU schriftlich anerkannt wurden.

  1. Leistungen

(1)     Der genaue Umfang der Dienstleistungen wird zwischen WU und WB in einem „Angebot“ des WU festgelegt, welches vom WB angenommen wird. Mit der Annahme des Angebots akzeptiert der WB auch die AGB des WU und willigt in die Datennutzung durch den WU wie in der Datenschutzerklärung beschrieben ein. Sofern nichts anderes vereinbart wird und wenn es für den WB zweckmäßig ist, hat der WU die zu erbringenden Leistungen während der beim WB üblichen Geschäftszeiten zu erbringen.  

(2)     Leistungen durch den WU, die für den WB über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus erbracht werden, werden vom WB nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim WU gültigen Entgeltsätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb des Angebots wie das zur Verfügungstellen von Containern und Palletten. Auch der zusätzliche Aufwand, der durch die Sanierung des zunächst unvorhersehbar schlechten Zustands des Altbestands oder durch das Entsorgen von Altmaterialien entsteht, ist vom WB gesondert zu bezahlen.

(3)     Sofern der WU Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem WB und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der WU ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich. Die Haftung des WU für mangelhafte Leistungen durch den Dritten ist ausgeschlossen.

  1. Pflichten des Werkbestellers

(1)     Der WB verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags durch den WU erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des WU enthalten sind. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht hat der WB dem WU für die ihm daraus resultierenden Schäden aufzukommen.

(2)     Sofern die Dienstleistungen beim WB vor Ort erbracht werden, stellt der WB die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den WU erforderlichen Mittel wie Strom und Wasser samt entsprechender Anschlüsse unentgeltlich zur Verfügung. Der WB hat dafür Sorge zu tragen, dass es für die vom WU verwendeten Baumaterialien nicht zu heißt, zu feucht, etc. ist und ist auch sonst für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten äußeren Bedingungen verantwortlich. Der WB hat für gebrauchsfähige WC-Anlagen sowie für kostenlose Parkmöglichkeiten und Ladezonen in Bauortnähe zu sorgen. Ebenso hat der WB für die Raum- und Gebäudesicherheit und für einen wirksamen Schutz vor dem Zutritt Unbefugter zu sorgen. Für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitsbereiche) in seinen Räumlichkeiten ist der WB selbst verantwortlich. Der WB ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des WU Weisungen – gleich welcher Art – zu erteilen. Der WB wird daher alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom WU benannten Ansprechpartner herantragen.

(3)     Der WB stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom WU zur Durchführung des Auftrags benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom WU geforderten Form zur Verfügung. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim WB, die Änderungen in den vom WU für den WB zu erbringenden Leistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Ansprechpartner des WU hinsichtlich ihrer Auswirkungen.

(4)     Der WB wird allen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht nachkommen, dass der WU in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der WB stellt sicher, dass der WU und/oder die durch den WU für die Erbringung der Dienstleistungen beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim WB erhalten. Der WB ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

(5)     Erfüllt der WB seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom WU erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die vom WU zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der WB wird die dem WU hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim WU jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

(6)     Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des WB unentgeltlich.

(7)     Bei Baustellenende wird vereinbart, dass sich der WB mit dem Reinigungszustand „besenrein“ einverstanden erklärt und dass Güter, welche der WU zu entsorgen hat, zwei Werktage länger beim WB gelagert werden dürfen. Container dürfen eine Woche länger nach Baustellenende auf der Baustelle gelagert werden.

  • Kostenvoranschlag

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Kalkulation von Kosten mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist und dass Kostenvoranschläge daher nicht verbindlich sind. Abweichungen sind dem Kunden insbesondere zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.

  • Lieferung

(1)     Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des WB. Teillieferungen sind möglich. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des WB liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des WB und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.

(2)     Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen von Leistungs- und Lieferverpflichtung des WU, insbesondere angemessene Überschreitungen der Lieferfrist, gelten vom WB als vorweg genehmigt. Angekündigte Liefertermine sind als Schätzung zu betrachten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Insbesondere bei höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Hindernissen in der Sphäre des WU oder dessen Unterlieferanten ist der WU von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist befreit. Der WB kann nur dann unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten, wenn vom WU eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten wird. Als höhere Gewalt gelten auch Betriebs- und Verkehrsstörung sowie nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten, dies mit der Folge, dass der WU für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des WU auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung befreit ist, ohne dass dem WB Ansprüche auf Grund des Rücktritts durch den WU entstehen. Die Haftung des WU für negative Folgen durch verspätete Lieferungen ist jedenfalls ausgeschlossen.

(3)     Wird die Abholung der Ware durch den WB beim WU vereinbart, dann ist der WB verpflichtet, die Ware binnen 2 Tagen ab Verständigung durch den WU tatsächlich vollständig abzuholen. Ab dem dritten Tag stehen dem WU angemessene Lagerkosten zu.

(4)     Der WB ist verpflichtet, die Entsorgung von Verpackungsmaterial über die Haushaltssammlung oder über Altstoffsammelzentren auf seine Kosten selbst durchzuführen. Die Zurücknahme von Verpackungsmaterial durch den WU ist ausgeschlossen.

(5)     Wird die Anlieferung von Waren durch den WU vereinbart, dann hat der WB für die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKWs zu sorgen. Die Entladung der Lieferung erfolgt durch den WB selbst oder durch ihn beauftragte Dritte, dies jedenfalls auf Kosten und Gefahr des WB. Ist das Abladen durch den WU vertraglich vereinbart, dann hat dieser die gelieferten Waren lediglich vom LKW abzuladen. Der WB hat für eine geeignete Abstellfläche und für den Transport dorthin zu sorgen.

(6)     Dem WU steht es frei, die Art der Warenversendung und das Transportmittel zu wählen. Der WU darf sich nach freiem Ermessen auch eines kostenintensiveren Transportmittels bedienen, wobei der WB auch die zusätzlichen Kosten trägt.

  • Leistungsstörungen

(1)     Der WU verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistungen. Erbringt der WU die Leistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der WU verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

(2)     Beruht die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung auf Beistellungen oder Mitwirkungen des WB, auf einer veralteten Bausubstanz zu Beginn des Projekts oder auf einer Verletzung von Verpflichtungen des WB insbesondere gemäß Punkt IV. dieser AGB, ist jede Verpflichtung des WU zur unentgeltliche Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom WU erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der WU wird jedoch auf Wunsch des WB eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

(3)     Der WB hat den WU bei der Mängelbeseitigung zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom WB als Unternehmer unverzüglich schriftlich oder per e-mail dem WU zu melden. Auf § 377 UGB, welcher sinngemäß gilt, wird ausdrücklich hingewiesen: Unterlässt der WB als Unternehmer die unverzügliche Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) oder die Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) nicht mehr geltend machen. Geht in einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe des Produkts oder des Werks keine detaillierte schriftliche Mängelrüge ein, so gilt das gelieferte Produkt oder das erbrachte Werk vom WB als Unternehmer jedenfalls als abgenommen bzw. freigegeben. Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für alle Lieferungen von Waren und Materialien vom WU an den WB sowie für alle erbrachten Werke.

(4)     Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen, die der WU erbringt, 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB, die „Vermutung der Mangelhaftigkeit“, wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem WB vom WU überlassene Waren und Materialien Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Garantie- und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte bzw. des Dritten. Der WU hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der mangelhaften Sache. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

(5)     Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des WU aus der Lieferung bzw. der erbrachten Leistung (einschließlich Zinsen und Kosten) bleiben gelieferte Waren uneingeschränktes Eigentum des WU. Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über Euro 4.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 40 Tagen ist der WB für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrags auf eigene Kosten gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer werden bereits jetzt an den WU abgetreten. Kommt der WB seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag, insbesondere seiner Zahlungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, so ist der WU jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des WB zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der WB schon jetzt ausdrücklich verpflichtet.

(6)     Dem WB ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des WU untersagt. Wird die an den WB ausgelieferte aber noch im Eigentum des WU stehende Ware gepfändet oder beschlagnahmt, ist der WB verpflichtet, den WU innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem WU sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Der WB ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Ware im Eigentum des WU steht, sollten Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware des WU greifen oder sonstige Ansprüche geltend machen. Macht der WU von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch, stellt dies keinen Vertragsrücktritt durch den WU dar. Mehrere Lieferungen für ein bestimmtes Bauvorhaben, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet wurden, gelten als einheitlicher Auftrag.

(7)     Liefert der WB die unter Eigentumsvorbehalt des WU stehenden Waren an Dritte aus, tritt der WB dem WU schon jetzt seine daraus resultierende Forderung gegenüber diesem Dritten zahlungshalber ab, dies bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen des WU. Diese Zession hat der WB in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.

(8)     Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Für diese Leistungen gelten ebenso die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Einräumung einer Garantie lässt das Gewährleistungsrecht unberührt.

(9)     Zwischen den Parteien vereinbart wird die Obliegenheit des WB, bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes sich schriftlich durch den WU bestätigen zu lassen.

(10)   Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Vorbehalten bleiben insbesondere Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei keramischen Erzeugnissen und Edelputzen. Sind die Abweichungen geringfügig oder sachlich gerechtfertigt, dann ist die Anfechtung des Vertrags jedenfalls ausgeschlossen.

(11)   Technische Auskünfte durch den WU erfolgen stets ohne Gewähr. Soweit die technischen Auskünfte über die Angaben des Herstellers hinausgehen, bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung durch den WU. Die vom WB geschilderten Problemdarstellungen oder zur Verfügung gestellten Pläne bilden die Grundlage für technische Auskünfte. Der WU darf ungeprüft von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, technischen Auskünfte und Pläne des WB bei sonstigem Ausschluss der Haftung ausgehen.

  • Haftung

(1)     Der WU haftet dem WB für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle von Vorsatz und grobem Verschulden. Dies gilt auch für Schäden, die auf vom WU beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der WU auch bei leichtem Verschulden.

(2)     Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangener Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(3)     Schadensersatzansprüche des WB gegen den WU verjähren spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber nach 5 Jahren.

(4)     Sofern der WU das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der WU diese Ansprüche an den WB ab. Die Haftungsbeschränkungen dieser AGB, insbesondere laut Punkt VIII., gelten auch bei der Verfolgung der Ansprüche durch den WB gegenüber den Dritten, deren Zuhilfenahme sich der WU bedient hat.

(5)     Weitergehende als die in diesen AGB genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des WB gegen den WU oder dessen zurechenbare Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Haftung des WU oder dessen zurechenbare Dritte für Schäden des WB mit der fünffachen Auftragssumme, maximal jedoch EUR 50.000 je Auftrag begrenzt. Eine Aufrechnung dieser Ansprüche durch den WB mit der Vergütung des WU oder dessen zurechenbare Dritte ist unzulässig.

(6)     Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Regressberechtigte nachweist, dass der Fehler vom WU grob fahrlässig verschuldet wurde. Für den Fall, dass der WB kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der WB, diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der WU, über schriftliches Verlangen dem WB den Vormann binnen 14 Tagen bekanntzugeben.

  1. Entgelt

(1)     Das vom WB zu bezahlende Entgelt ist in Euro zu leisten und ergibt sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Das zur Verfügungstellen von Containern und Palletten sowie der zusätzliche Aufwand, der durch die Sanierung des zunächst unvorhersehbar schlechten Zustands des Altbestands oder durch das Entsorgen von Altmaterialien entsteht, ist im vertraglich vereinbarten Preis nicht enthalten und gesondert zu vergüten. Dies gilt auch für jeden anderen Mehraufwand, der für den WU vorab nicht ersichtlich ist.

(2)     Ist der WB Unternehmer, dann gilt folgendes: Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist, Diese zusätzlichen Kosten sind vom WB zusätzlich zu tragen. Für Waren, die der WU nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet. Die Verrechnung von Regieleistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand zu den Preisen laut Angebot. Grundlagen für die Verrechnung sind die Bautageberichte sowie Lieferscheine und etwaige Aufmaße.

(3)     Allfällige Reisezeiten sind im Angebot enthalten. Wird jedoch ausdrücklich die Vergütung von Reise- und Nebenkosten vereinbart, so gilt folgendes: Reisezeiten von Mitarbeitern des WU gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom WB nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).

(4)     Der WU ist jederzeit berechtigt, die Erbringung von Leistungen von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den WB in angemessener Höhe abhängig zu machen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind 30 Prozent der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig.

(5)     Rechnungen des WU hat der WB binnen 14 Tagen und ohne jeden Abzug spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

(6)     Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der WU über sie verfügen kann. Kommt der WB mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der WU berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des WB 14 Tage überschreiten, ist der WU berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der WU ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

(7)     Die Aufrechnung ist dem WB nur mit einer vom WU anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem WB nicht zu. Der WB ist insbesondere nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie, Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

(8)     Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Steuern und Abgaben trägt der WB. Der WB verpflichtet sich, den WU schad- und klaglos zu halten, sollte der WU für Steuern und Abgaben in Anspruch genommen werden.

(9)     Bei Zahlungsverzug ist der WB verpflichtet, dem WU sämtliche, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten wie etwa Anwaltshonorare und Inkassokosten zu ersetzen. Betreibt der WU das Mahnwesen selbst, verpflichtet sich der WB, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 30 zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist der WB ferner verpflichtet, neben den gesetzlichen Zinsen jeden weiteren Schaden unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

(10)   Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des WU sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des WB (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der WU berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

  • Höhere Gewalt

Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt – sohin zum Beispiel aufgrund von Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Produkten – nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung des WU dar.

  • Laufzeit des Vertrags

(1)     Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und endet mit der mangelfreien Erbringung des Werks durch den WU.

(2)     Sollte der WU laufend wiederkehrende Leistungen zu erbringen haben, (Wartungsvertrag etc.), so wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

(3)     Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

(4)     Der WU ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der WU aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann. Ebenso ist der WU berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn der WB die vereinbarten Anzahlungen oder die vereinbarten Teilzahlungen nicht fristgerecht leistet.

(5)     Bei Vertragsbeendigung hat der WB unverzüglich sämtliche ihm vom WU überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den WU zurückzustellen.

  • Datenschutz

Der WU wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom WU erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.

  • Geheimhaltung

(1)     Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

(2)     Die mit dem WU verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte.

  • Besondere Bestimmungen für den Online-Shop

(1)     Die AGB gelten auch für alle Bestellungen, die der WB im Online-Shop des WU tätigt. Das Warenangebot im Online-Shop des WU richtet sich ausschließlich an Käufer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2)     Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt kein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern lediglich einen unverbindlichen Online-Katalog. Durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der WB eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Nach Eingang des Kaufangebots erhält der WB eine automatisch erzeugte E-Mail, mit welcher der WU bestätigt, die Bestellung des WB erhalten zu haben. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots durch den WU dar. Die Vertragsdaten werden vom WU gespeichert und an den WB per E-Mail gesendet. Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn der WU ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklärt.

(3)     Nimmt der WU das Angebot des WB an, erhält der WB eine Auftragsbestätigung. Der WB verpflichtet sich, die Bestätigung sofort nach Erhalt zu kontrollieren. Der WU kann die Waren auch in Teillieferungen versenden, wobei der WU die daraus resultierenden Mehrkosten trägt. Die im Angebot angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Die Zustellung der gesamten Bestellung richtet sich nach dem Produkt mit der längsten Lieferzeit.

(4)     Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware vom Lager des WU an die vom WB angegebene Adresse.

(5)     Alle außerhalb des Machtbereichs der Lieferfirma liegenden Tatsachen (Streik, Aussperrung, oder ähnliches) befreien den WU für die Dauer des Zustands als höhere Gewalt von der Verpflichtung zur Lieferung. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend.

(6)     Das Angebot ist ausschließlich auf WB ausgerichtet, die ihren Sitz oder Wohnsitz in Österreich haben. Ein Versand zu einem Ort außerhalb von Österreich bedarf der gesonderten Zustimmung des WU.

  • Sonstiges

(1)     Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, welche die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.

(2)     Der WB wird während der Laufzeit des Vertrags und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom WU zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der WB verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den WU eine Vertragsstrafe zu bezahlen in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom WU bezogen hat, mindestens jedoch das zwölffache Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten des WU.

(3)     Dem WB ist bekannt, dass es Mitarbeitern des WU verboten ist, Zusagen zu abweichenden Bedingungen zum Vertrag oder zu diesen AGB abzugeben oder den WU anderweitig zu verpflichten.

(4)     Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des WU. Jede Verwertung oder Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den WU.

(5)     Bautischlerarbeiten sind in Fichte, Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.

(6)     Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die andere Vertragsseite.

(7)     Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

(8)     Im Verhältnis zu Verbrauchern sind sämtliche Punkte dieser AGB, welche mit den geltenden Konsumentenschutzrechten unvereinbar sind, unbeachtlich.

(9)     Soweit nicht anders vereinbart, ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des WU. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Verweisungsnormen auf ausländisches Recht und das UN-Kaufrecht sind nicht anwendbar. Für Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den Geschäftssitz des WU als vereinbart.

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